Abschnitt II gilt sinngemäß mit den in den §§ 20 bis 23 enthaltenen Abweichungen für Bedienstete, die in Abschnitt römisch II gilt sinngemäß mit den in den Paragraphen 20 bis 23 enthaltenen Abweichungen für Bedienstete, die in
3.Ziffer 3einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG odereinem Dienstverhältnis gemäß Artikel 14 a, Absatz 3, Litera b, B-VG oder
4.Ziffer 4einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
stehen.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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