§ 24 APSG

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12, 14, 15 und 16 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß jeweils anstelle des Gerichts die gemäß § 226 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorgesehenen Einigungskommissionen zuständig sind.

(2) In Verfahren nach den §§ 6 Abs. 2, 14 und 15 kommt dem Dienstnehmer Parteistellung zu.

(3) § 12 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass anstellean Stelle des Zitates „§§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974“, das Zitat „§§ 210354 bis 212356 des Landarbeitsgesetzes 19842021“, anstelle des Zitates „§§ 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes“ das Zitat „§§ 223 bis 225367 und 368 des Landarbeitsgesetzes 19842021“, anstelle des Zitates „§§ 10 und 12 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221“ das Zitat „§§ 102177 und 103179 des Landarbeitsgesetzes 19842021“ und anstelle des Zitates „§ 7 des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989“ das Zitat „§ 26f40 des Landarbeitsgesetzes 19842021“ treten.

(42) § 6 Abs. 1 Z 2 gilt mit der Maßgabe, daßdass anstelle des Zitates „§ 18 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969das Zitat „§ 125266 Abs. 7 des Landarbeitsgesetzes 19842021“ tritt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2021

(1) Die §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12, 14, 15 und 16 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß jeweils anstelle des Gerichts die gemäß § 226 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorgesehenen Einigungskommissionen zuständig sind.

(2) In Verfahren nach den §§ 6 Abs. 2, 14 und 15 kommt dem Dienstnehmer Parteistellung zu.

(3) § 12 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass anstellean Stelle des Zitates „§§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974“, das Zitat „§§ 210354 bis 212356 des Landarbeitsgesetzes 19842021“, anstelle des Zitates „§§ 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes“ das Zitat „§§ 223 bis 225367 und 368 des Landarbeitsgesetzes 19842021“, anstelle des Zitates „§§ 10 und 12 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221“ das Zitat „§§ 102177 und 103179 des Landarbeitsgesetzes 19842021“ und anstelle des Zitates „§ 7 des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989“ das Zitat „§ 26f40 des Landarbeitsgesetzes 19842021“ treten.

(42) § 6 Abs. 1 Z 2 gilt mit der Maßgabe, daßdass anstelle des Zitates „§ 18 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969das Zitat „§ 125266 Abs. 7 des Landarbeitsgesetzes 19842021“ tritt.

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