§ 10 APSG

APSG - Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in denen er den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst antritt oder beendet, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes verkürzten Kalenderjahr entspricht.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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