§ 67 ApoG

Apothekengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2004 bis 31.12.9999
§ 67.

(Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 421) Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz nur in männlicher Form angeführt sind, BGBl. Nr. 502/1984beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.

Stand vor dem 01.01.1985

In Kraft vom 01.01.1985 bis 01.01.1985
§ 67.

(Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 421) Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz nur in männlicher Form angeführt sind, BGBl. Nr. 502/1984beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.

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