§ 67 ApoG

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 67,

(Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 42, BGBl. Nr. 502/1984.)Anmerkung, Aufgehoben durch Art römisch eins Ziffer 42,, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,.)

  1. (1)Absatz einsSoweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.

Stand vor dem 01.01.1985

In Kraft vom 01.01.1985 bis 01.01.1985
Paragraph 67,

(Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 42, BGBl. Nr. 502/1984.)Anmerkung, Aufgehoben durch Art römisch eins Ziffer 42,, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,.)

  1. (1)Absatz einsSoweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.

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