§ 3e ApoG

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Apotheker, die die allgemeine Berufsberechtigung erlangt haben sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 gewährt wurde, und die in einer österreichischen Apotheke tätig sind, haben bei der Österreichischen Apothekerkammer die Ausstellung eines Berufsausweises (Apothekerausweis) zu beantragen.

(2) Näheres über die Form und die Funktionalitäten des Apothekerausweises, insbesondere über die Ermöglichung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die Ausstellung und die Ausgabe des Apothekerausweises, die Obliegenheiten der Apothekerausweisinhaber und der ausstellenden Behörde sowie die kostendeckende Gebührengestaltung bestimmen Richtlinien, die von der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer zu erlassen sind.

(3) Bei Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 gewährt wurde, ist der Apothekerausweis mit der Berufsbezeichnung gemäß § 3f Abs. 1a zu versehen.

Stand vor dem 24.05.2022

In Kraft vom 05.06.2008 bis 24.05.2022

(1) Apotheker, die die allgemeine Berufsberechtigung erlangt haben sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 gewährt wurde, und die in einer österreichischen Apotheke tätig sind, haben bei der Österreichischen Apothekerkammer die Ausstellung eines Berufsausweises (Apothekerausweis) zu beantragen.

(2) Näheres über die Form und die Funktionalitäten des Apothekerausweises, insbesondere über die Ermöglichung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die Ausstellung und die Ausgabe des Apothekerausweises, die Obliegenheiten der Apothekerausweisinhaber und der ausstellenden Behörde sowie die kostendeckende Gebührengestaltung bestimmen Richtlinien, die von der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer zu erlassen sind.

(3) Bei Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 gewährt wurde, ist der Apothekerausweis mit der Berufsbezeichnung gemäß § 3f Abs. 1a zu versehen.

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