§ 20a ApoG Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Wenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.

(2) § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsWenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters, verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.
  2. (2)Absatz 2§ 18 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 18, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.01.1985 bis 28.03.2024
(1) Wenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.

(2) § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsWenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters, verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.
  2. (2)Absatz 2§ 18 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 18, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

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