Norm: ABGB §1300 CAÖSp §7
Rechtssatz: Die auf Grund der Angaben des Versenders ausgestellte unrichtige Bescheinigung des Spediteurs über einen unwiderruflich entgegengenommenen Transportauftrag und über die Empfangnahme namentlich angeführten Versandgutes macht den Spediteur haftbar, wenn auf Grund einer solchen Bescheinigung die Akkreditivsumme voll ausbezahlt wird. Es handelt sich in diesem Fall um eine wissentlich unrichtige Auskunfterteilun... mehr lesen...