a) Der Einlagerer haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem Hauseigentümer zufügen, es sei denn, dass den Einlagerer, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. Als Beauftragter des Einlagerers gelten auch Dritte, die auf seine Veranlassung das Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen.
b) Der Lagerhalter darf die ihm gemäß lit. a) zustehenden Ansprüche, soweit sie über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, an Dritte nicht abtreten.
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