§ 1 AMSprV

Arbeitsmarktsprengelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der Zuständigkeitssprengel der für die Besorgung behördlicher Aufgaben zuständigen Organe des Arbeitsmarktservice (§ 24 Abs. 2 und 3 AMSG),

1.

des Leiters der regionalen Geschäftsstelle, und

2.

des Landesgeschäftsführers und,

3. des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums,

umfaßtumfasst den im folgendenFolgenden festgelegten Zuständigkeitsbereich der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (Z 1) und der jeweiligen Landesgeschäftsstelle (Z 2 und 3) des Arbeitsmarktservice.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2013

Der Zuständigkeitssprengel der für die Besorgung behördlicher Aufgaben zuständigen Organe des Arbeitsmarktservice (§ 24 Abs. 2 und 3 AMSG),

1.

des Leiters der regionalen Geschäftsstelle, und

2.

des Landesgeschäftsführers und,

3. des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums,

umfaßtumfasst den im folgendenFolgenden festgelegten Zuständigkeitsbereich der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (Z 1) und der jeweiligen Landesgeschäftsstelle (Z 2 und 3) des Arbeitsmarktservice.

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