§ 1 AMSprV

Arbeitsmarktsprengelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Der Zuständigkeitssprengel der für die Besorgung behördlicher Aufgaben zuständigen Organe des Arbeitsmarktservice (§ 24 Abs. 2 und 3 AMSG), Der Zuständigkeitssprengel der für die Besorgung behördlicher Aufgaben zuständigen Organe des Arbeitsmarktservice (Paragraph 24, Absatz 2 und 3 AMSG),

  1. 1.Ziffer einsdes Leiters der regionalen Geschäftsstelle, und
  2. 2.Ziffer 2des Landesgeschäftsführers und,
  3. 3.Ziffer 3des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums,
umfaßtumfasst den im folgendenFolgenden festgelegten Zuständigkeitsbereich der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (Z 1) und der jeweiligen Landesgeschäftsstelle (Z 2 und 3) des Arbeitsmarktservice.umfaßtumfasst den im folgendenFolgenden festgelegten Zuständigkeitsbereich der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (Ziffer eins,) und der jeweiligen Landesgeschäftsstelle (Ziffer 2 und 3,) des Arbeitsmarktservice.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2013
Paragraph eins,

Der Zuständigkeitssprengel der für die Besorgung behördlicher Aufgaben zuständigen Organe des Arbeitsmarktservice (§ 24 Abs. 2 und 3 AMSG), Der Zuständigkeitssprengel der für die Besorgung behördlicher Aufgaben zuständigen Organe des Arbeitsmarktservice (Paragraph 24, Absatz 2 und 3 AMSG),

  1. 1.Ziffer einsdes Leiters der regionalen Geschäftsstelle, und
  2. 2.Ziffer 2des Landesgeschäftsführers und,
  3. 3.Ziffer 3des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums,
umfaßtumfasst den im folgendenFolgenden festgelegten Zuständigkeitsbereich der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (Z 1) und der jeweiligen Landesgeschäftsstelle (Z 2 und 3) des Arbeitsmarktservice.umfaßtumfasst den im folgendenFolgenden festgelegten Zuständigkeitsbereich der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (Ziffer eins,) und der jeweiligen Landesgeschäftsstelle (Ziffer 2 und 3,) des Arbeitsmarktservice.

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