Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsVon der Landesorganisation sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Rahmen der von der Bundesorganisation gemäß § 4 Abs. 3 gegebenen Richtlinien alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die der Sicherstellung der Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des betreffenden Bundeslandes dienen oder hinsichtlich derer eine einheitliche Vorgangsweise innerhalb des Bundeslandes erforderlich ist.Von der Landesorganisation sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Rahmen der von der Bundesorganisation gemäß Paragraph 4, Absatz 3, gegebenen Richtlinien alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die der Sicherstellung der Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des betreffenden Bundeslandes dienen oder hinsichtlich derer eine einheitliche Vorgangsweise innerhalb des Bundeslandes erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die Landesorganisation hat insbesondere zu sorgen für
1.Ziffer einsdie Entwicklung arbeitsmarktpolitischer Zielsetzungen und Vorgaben für den Bereich des Bundeslandes durch
a)Litera aKoordinierung und Formulierung der arbeitsmarktpolitischen Landesbedürfnisse bei der Vorbereitung bundesweiter Entscheidungen des Arbeitsmarktservice,
b)Litera bUmlegung und Koordinierung der generellen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen auf Landesebene,
2.Ziffer 2Koordinierung der Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice im Bereich des Bundeslandes mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice von Bedeutung sind,
3.Ziffer 3die konkreten Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten der regionalen Geschäftsstellen durch
a)Litera aEntscheidung über deren Zahl, Standorte und Leistungsangebot,
b)Litera bVorsorge für deren Personal, Unterbringung sowie Infrastruktur und
c)Litera cAnleitung, Unterstützung und Überwachung bei der Erbringung der Leistungen.
(3)Absatz 3Die Richtlinien der Landesorganisation sind für alle Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice im Bereich des Bundeslandes verbindlich.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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