§ 4 AMSG Aufgabenbereich

AMSG - Arbeitsmarktservicegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsVon der Bundesorganisation sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine einheitliche gesamtösterreichische Vorgangsweise erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesorganisation hat insbesondere zu sorgen für
    1. 1.Ziffer einsdie Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales,
    2. 2.Ziffer 2die Erarbeitung und Festlegung der arbeitsmarktpolitischen Vorgaben und Schwerpunktsetzungen für die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice durch allgemein verbindliche Regelungen,
    3. 3.Ziffer 3die Erarbeitung von Vorschlägen für die Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik,
    4. 4.Ziffer 4die Entwicklung und Einhaltung von Qualitätsstandards bei der Leistungserbringung, die die bestmögliche Erfüllung der Leistungen sicherstellen,
    5. 5.Ziffer 5die Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung des Arbeitsmarktservice durch
      1. a)Litera aallgemein verbindliche Regelungen hinsichtlich Organisation und Personal,
      2. b)Litera beine einheitliche technische Ausstattung,
      3. c)Litera cVorsorge für eine entsprechende Personalausbildung,
      4. d)Litera dVorsorge für Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für Grundlagen- und Entwicklungsarbeit und für die Forschung in den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt,
    6. 6.Ziffer 6die Koordination und Sicherung eines bundesweit abgestimmten Vorgehens der verschiedenen Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice und
    7. 7.Ziffer 7die Kontrolle der Geschäftsführung auf allen Ebenen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen und den arbeitsmarktpolitischen und sonstigen Vorgaben entsprechenden Durchführung der übertragenen Aufgaben
  3. (3)Absatz 3Die von der Bundesorganisation nach Anhörung der Landesorganisationen erlassenen Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice sind für alle Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice verbindlich.
  4. (4)Absatz 4Richtlinien, deren Erlassung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, vorgesehen ist, sind im Internet kundzumachen.Richtlinien, deren Erlassung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, vorgesehen ist, sind im Internet kundzumachen.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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