Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice sind
1.Ziffer einsder Verwaltungsrat,
2.Ziffer 2der Vorstand.
(2)Absatz 2Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice sind
1.Ziffer einsdas Landesdirektorium,
2.Ziffer 2der Landesgeschäftsführer.
(3)Absatz 3Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der regionalen Organisationen sind
1.Ziffer einsder Regionalbeirat,
2.Ziffer 2der Leiter der regionalen Geschäftsstelle.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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