§ 3 AMSG

AMSG - Arbeitsmarktservicegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice sind

1.

der Verwaltungsrat,

2.

der Vorstand.

(2) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice sind

1.

das Landesdirektorium,

2.

der Landesgeschäftsführer.

(3) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der regionalen Organisationen sind

1.

der Regionalbeirat,

2.

der Leiter der regionalen Geschäftsstelle.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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