(1) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice sind
1. | der Verwaltungsrat, | |||||||||
2. | der Vorstand. |
(2) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice sind
1. | das Landesdirektorium, | |||||||||
2. | der Landesgeschäftsführer. |
(3) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der regionalen Organisationen sind
1. | der Regionalbeirat, | |||||||||
2. | der Leiter der regionalen Geschäftsstelle. |
0 Kommentare zu § 3 AMSG