§ 6 AMSG Aufgaben

AMSG - Arbeitsmarktservicegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
§ 6.Paragraph 6,

Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes und der Landesgeschäftsführer zu überwachen. In seinen Aufgabenbereich fallen folgende Angelegenheiten:

  1. 1.Ziffer einsVorschläge an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik und der rechtlichen Grundlagen der Arbeitsmarktpolitik,
  2. 2.Ziffer 2Vorschläge für die Gestaltung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik einschließlich eines Vorschlages zur Festsetzung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung,
  3. 3.Ziffer 3Beschlußfassung über arbeitsmarktpolitische Festlegungen auf Basis der allgemeinen Vorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales einschließlich der Vorgabe arbeitsmarktpolitischer Aufgaben und arbeitsmarktpolitischer Schwerpunktprogramme und Konzepte gemäß § 9 Abs. 2 Z 10 und der Aufteilung der vom Bund für Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück eingeräumten Verfügungsermächtigungen,Beschlußfassung über arbeitsmarktpolitische Festlegungen auf Basis der allgemeinen Vorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales einschließlich der Vorgabe arbeitsmarktpolitischer Aufgaben und arbeitsmarktpolitischer Schwerpunktprogramme und Konzepte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 10 und der Aufteilung der vom Bund für Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück eingeräumten Verfügungsermächtigungen,
  4. 4.Ziffer 4Genehmigung des längerfristigen Planes gemäß § 40,Genehmigung des längerfristigen Planes gemäß Paragraph 40,,
  5. 5.Ziffer 5Genehmigung der Schaffung besonderer Einrichtungen auf Bundesebene gemäß § 11,Genehmigung der Schaffung besonderer Einrichtungen auf Bundesebene gemäß Paragraph 11,,
  6. 6.Ziffer 6Genehmigung der Präliminarien,
  7. 7.Ziffer 7Aufteilung der finanziellen Mittel für den im § 41 umschriebenen eigenen Wirkungsbereich (inklusive Personalaufwand) auf die Bundesorganisation und die Landesorganisationen im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über die Präliminarien,Aufteilung der finanziellen Mittel für den im Paragraph 41, umschriebenen eigenen Wirkungsbereich (inklusive Personalaufwand) auf die Bundesorganisation und die Landesorganisationen im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über die Präliminarien,
  8. 8.Ziffer 8Entscheidung in jenen Angelegenheiten, die dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Zustimmung, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, vorzulegen sind,
  9. 9.Ziffer 9Erlassung von Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse gemäß § 54 Abs. 3,Erlassung von Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse gemäß Paragraph 54, Absatz 3,,
  10. 10.Ziffer 10Bestellung und Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder,
  11. 11.Ziffer 11Bestellung der Landesgeschäftsführer und ihrer Stellvertreter,
  12. 12.Ziffer 12Vertretung des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Rechtsgeschäfte mit den Vorstandsmitgliedern, Landesgeschäftsführern und deren Stellvertretern,
  13. 13.Ziffer 13Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung und
  14. 14.Ziffer 14Behandlung von Geschäftsfällen, die ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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