§ 18 AMSG

AMSG - Arbeitsmarktservicegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Arbeitsmarktservice des Bundeslandes, die über den Bereich einer regionalen Organisation hinausgehen, kann das Landesdirektorium eigene Einrichtungen schaffen, wenn dies wegen der Besonderheit der zu erfüllenden Aufgaben zweckmäßig ist. Behördliche Aufgaben können solchen Einrichtungen nicht übertragen werden.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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