§ 7 AMSG

AMSG - Arbeitsmarktservicegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Verwaltungsrat hat mindestens dreimal im Jahr zu tagen. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter) einberufen. Er ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen.

(2) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres Anwesenheitsquorum vorsehen.

(3) Der Verwaltungsrat faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu übermitteln.

(4) Einer Mehrheit von zwei Dritteln und einer Stimme des Verwaltungsrates bedarf zu ihrer Wirksamkeit die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:

1.

Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung,

2.

Finanzordnung,

3.

Kollektivvertrag und Richtlinien,

4.

Präliminarien,

5.

Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden,

6.

Bestellung von Landesgeschäftsführern und deren Stellvertretern und

7.

vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses von Vorstandsmitgliedern und von Landesgeschäftsführern.

Die Wiederwahl (Z 5) und die Wiederbestellung (Z 6) erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5) In der Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in weiteren wichtigen Angelegenheiten das Erfordernis einer Mehrheit von zwei Dritteln und einer Stimme festgelegt werden. Die Geschäftsordnung hat für derartige Angelegenheiten für den Fall, daß die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, ein Schlichtungsverfahren vorzusehen.

(6) Der Verwaltungsrat kann insbesondere zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse Ausschüsse einsetzen. Einem Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder (stellvertretende Mitglieder) des Verwaltungsrates sind.

(7) Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice obliegenden Aufgaben hat der Verwaltungsrat einen Kontrollausschuß einzurichten. Der Verwaltungsrat kann sich zur Unterstützung bei diesen Aufgaben ferner geeigneter externer Einrichtungen bedienen sowie eine Organisationseinheit der Bundesgeschäftsstelle (§ 10) funktional unterstellen.

(8) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann vom Vorstand Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice verlangen.

(9) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, und auf ein ihren Aufgaben angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird.

(10) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.

In Kraft seit 01.07.1995 bis 31.12.9999
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