Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsZur Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice sind regionale Organisationen einzurichten. Die Einrichtung der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice obliegt dem Landesdirektorium des jeweiligen Bundeslandes. Sie hat unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Bürgernähe, der regionalen Erreichbarkeit und der bestmöglichen Verwirklichung des im § 29 genannten Zieles des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. In Wien können regionale Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet werden.Zur Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice sind regionale Organisationen einzurichten. Die Einrichtung der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice obliegt dem Landesdirektorium des jeweiligen Bundeslandes. Sie hat unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Bürgernähe, der regionalen Erreichbarkeit und der bestmöglichen Verwirklichung des im Paragraph 29, genannten Zieles des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. In Wien können regionale Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet werden.
(2)Absatz 2Der Sitz der regionalen Organisationen ist anläßlich ihrer Einrichtung zu bestimmen.
(3)Absatz 3Von den regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Rahmen der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation zu besorgen
1.Ziffer einsdie Konkretisierung und Umsetzung der vorgegebenen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen auf regionaler Ebene und
2.Ziffer 2die Umsetzung und praktische Durchführung der Arbeitsmarktpolitik in der Region durch die Erbringung der Leistungen gemäß §§ 32 und 33.die Umsetzung und praktische Durchführung der Arbeitsmarktpolitik in der Region durch die Erbringung der Leistungen gemäß Paragraphen 32 und 33.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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