§ 8 AMSG

AMSG - Arbeitsmarktservicegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.

(2) Die Funktionen der Vorstandsmitglieder sind öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung findet das Bundesgesetz über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der im § 1 genannten Funktionen die Vorstandsmitglieder des Arbeitsmarktservice treten.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt, wobei ein Mitglied zum Vorsitzenden zu bestellen ist.

(4) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(5) Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden. Die Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat der Verwaltungsrat für den Rest der Funktionsperiode unter Beachtung der Abs. 2 bis 4 ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung zum Vorstandsmitglied zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.

(7) Der Vorstand beschließt seine Geschäftseinteilung.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes müssen ihre Funktion als Beruf ausüben.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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