§ 6 AMFG

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

§ 6. (1) Zu Beginn des Schuljahres haben die Volks-, Haupt-Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und Sonderschulenverarbeitet werden, die allgemeinbildenden höheren Schulen sowiein einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die Polytechnischen Lehrgänge alle im § 5 Abs. 1 unter den lit a bis c genannten Schüler dem nach dem Standortpersönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Schule zuständigen Arbeitsamt nach Maßgabe des Abs. 4 zu meldenArbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Arbeitsvermittlung befasst sind.

(2) Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben jene SchülerAufnahme einer offenen Stelle gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die nach Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule verlassen, sobald dies bekannt wird, und überdies die Schüler der beiden letzten Schulstufen zu Beginn des Schuljahres dem nach dem Standort der Schule zuständigen Landesarbeitsamt nach Maßgabe des Abs. 4 zu melden.

(3) Die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen haben alle vorzeitig ausscheidenden Schüler dem nach ihrem Standort zuständigen Arbeitsamt nach Maßgabe des Abs. 4 zu melden.

(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat die Form der Meldungen und die inhaltliche Gestaltung der Formulare der Berufsberatungskarten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, soweit davon land- und forstwirtschaftliche Schulen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, festzusetzen.

(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Schulen haben bei Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954) des Schülers ein Lehrgutachten und, sofern vorhanden, auch ein Schularztgutachten über den betreffenden Schüler dem nach dem Standort der Schule zuständigen Arbeitsamt bzw. Landarbeitsamt für Zwecke der individuellen Berufsberatungangebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitgeber; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt ist.

(5) Gesetzliche Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen und gewerbliche Arbeitsvermittler sind zur Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche berechtigt.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.07.1976 bis 30.06.1994

§ 6. (1) Zu Beginn des Schuljahres haben die Volks-, Haupt-Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und Sonderschulenverarbeitet werden, die allgemeinbildenden höheren Schulen sowiein einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die Polytechnischen Lehrgänge alle im § 5 Abs. 1 unter den lit a bis c genannten Schüler dem nach dem Standortpersönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Schule zuständigen Arbeitsamt nach Maßgabe des Abs. 4 zu meldenArbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Arbeitsvermittlung befasst sind.

(2) Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben jene SchülerAufnahme einer offenen Stelle gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die nach Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule verlassen, sobald dies bekannt wird, und überdies die Schüler der beiden letzten Schulstufen zu Beginn des Schuljahres dem nach dem Standort der Schule zuständigen Landesarbeitsamt nach Maßgabe des Abs. 4 zu melden.

(3) Die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen haben alle vorzeitig ausscheidenden Schüler dem nach ihrem Standort zuständigen Arbeitsamt nach Maßgabe des Abs. 4 zu melden.

(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat die Form der Meldungen und die inhaltliche Gestaltung der Formulare der Berufsberatungskarten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, soweit davon land- und forstwirtschaftliche Schulen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, festzusetzen.

(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Schulen haben bei Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954) des Schülers ein Lehrgutachten und, sofern vorhanden, auch ein Schularztgutachten über den betreffenden Schüler dem nach dem Standort der Schule zuständigen Arbeitsamt bzw. Landarbeitsamt für Zwecke der individuellen Berufsberatungangebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitgeber; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt ist.

(5) Gesetzliche Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen und gewerbliche Arbeitsvermittler sind zur Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche berechtigt.

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