Entscheidungen zu § 6 Abs. 1 AMFG

Datenschutzbehörde

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TE Dsk BescheidBeschwerde 2014/9/2 DSB-D122.114/0005-DSB/2014

GZ: DSB-D122.114/0005-DSB/2014 vom 2.9.2014 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID Spruch: Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde ... mehr lesen...

Entscheidung | Dsk BescheidBeschwerde | 02.09.2014

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