Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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