Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsSteht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
(2)Absatz 2Für die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner.
(3)Absatz 3Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber abzugeben, so genügt, wenn die Berechtigten keinen gemeinschaftlichen Vertreter haben, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Berechtigten. Dies gilt gegenüber mehreren erbserklärten Erben nur dann, wenn ihnen die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen wurde.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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