Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ordentliches Mitglied des beklagten Vereins. Er begehrte die Feststellung, die Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung vom 5. Dezember 2007 über die Statutenänderung und die Neuwahl des Vorstands seien nichtig. Er habe zwar zu dieser Generalversammlung eine Einladung erhalten, in dieser seien als Tagesordnungspunkte aber lediglich „Begrüßung“, „EURO 2008“, „Neuwahl“ und „Allfälliges“ angeführt gewesen, nicht jedoch eine beabsichtigte... mehr lesen...
Begründung: Die (ursprünglich fünf) Kläger sind Aktionäre der beklagten Aktiengesellschaft. Sie fechten die Wiederwahl zweier Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung vom 22. 8. 2000 als nichtig (§ 199 AktG) bzw aus Anfechtungsgründen des § 195 Abs 1 AktG mit der wesentlichen
Begründung: an, die wiedergewählten Aufsichtsratsmitglieder seien für ihre Funktion wegen verschiedener Pflichtwidrigkeiten (Mitwirkung an einem unzulässigen Aktienrückkauf; Ausübung ihrer Funktionen ... mehr lesen...
Norm: AktG §195AktG §198AktG §199AktG §201
Rechtssatz: Nichtigkeit bedeutet Ausbleiben der gewollten Rechtswirkungen, das heißt, die Rechtsordnung versagt dem Beschluss wegen des ihm anhaftenden Fehlers die Wirkung. Wenngleich eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig ist (§ 201 AktG), ist ein solcher Beschluss auch dann nichtig, wenn eine gerichtliche Feststellung unterbleibt, woraus folgt, dass Nichtigkeit jeder Beteiligte etwa auc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Notariatsakt vom 2. Juli 1981 gründeten Dr. Eva M***** und Dr. Horst H***** die beklagte Aktiengesellschaft. § 3 der Satzung lautet: Paragraph 3, der Satzung lautet: "Die Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen in der "Wiener Zeitung". § 9 der Satzung lautet: Paragraph 9, der Satzung lautet: "(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (2) Hat der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes er... mehr lesen...
Norm: AktG §199
Rechtssatz: Totalnichtigkeit greift jedenfalls dann ein, wenn anzunehmen ist, daß der übrige Beschlußteil ohne den unmittelbar von der Nichtigkeit betroffenen Teil nicht zum Beschluß erhoben worden wäre. Entscheidungstexte 1 Ob 586/94 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94 Veröff: SZ 68/144 European Case Law I... mehr lesen...
Norm: AktG §199GmbH §41
Rechtssatz: Gestaltet ein Hauptversammlungsbeschluss sachlich verschiedene Materien, die keine untrennbare Einheit bilden und deshalb auch Gegenstand mehrerer voneinander gesonderter Beschlüsse sein könnten, so wirkt sich die Nichtigkeit bloß eines der (trennbaren) Teile nicht auf die anderen Teile desselben Beschlusses aus. Wird dagegen der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund eines einheitlichen, nach Materien nicht zer... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §7AktG §199
Rechtssatz: Auch bei der Prüfung der Teilnichtigkeit oder Gesamtnichtigkeit eines satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses ist so vorzugehen, daß bei Anwendung der Auslegungsgrundsätze des §§ 6 und 7 ABGB im konkreten Fall brauchbare Ergebnisse erzielt werden. Im Rahmen der gebotenen objektiven Auslegung kommt es auf Wortlaut, Zweck und systematischen Zusammenhang des zusammengesetzten Hauptversammlungsbeschl... mehr lesen...
Norm: AktG §195AktG §197AktG §198AktG §199
Rechtssatz: Die Anfechtungsgründe rechtfertigen die Nichtigerklärung und damit die Beseitigung der bisherigen Geltung von Aktionärsbeschlüssen ex tunc; die Nichtigkeitsgründe (§ 199 AktG), verhindern eine gültige Verbandswillensbildung von vornherein. Entscheidungstexte 1 Ob 586/94 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94 Veröff: SZ 68/1... mehr lesen...
Norm: AktG §195AktG §197AktG §199AktG §241VerG 2002 §7
Rechtssatz: Nichtigkeit besteht stets nur auf Grund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen. In allen anderen Fällen besteht nur eine Anfechtbarkeit, soferne die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Fälle der Nichtigkeit sind im AktG erschöpfend aufgezählt. Entsc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Grundkapital der beklagten Partei beträgt S 55 Millionen. Es ist in Stammaktien im Betrag von S 40 Millionen und Vorzugsaktien im Betrag von S 15 Millionen zerlegt. Am 29. September 1988 fand in Dornbirn eine ordentliche Hauptversammlung der beklagten Partei statt. Aktionäre (Stammaktien) waren zu diesem Zeitpunkt folgende Personen mit den jeweils angeführten Nennbeträgen: Kommerzialrat Dr. Martin Z*** S 7,100.000,-- Dkfm. Martin Z*** ... mehr lesen...
Norm: AktG §195 Z4AktG §198AktG §199
Rechtssatz: Die Anfechtungsberechtigung kann als eine förmliche Voraussetzung der Vernichtung von Gesellschaftsbeschlüssen nicht nach wirtschaftlichen, sondern allein nach den rechtlichen Verhältnissen beurteilt werden. Veröff: NJW 1957,951 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0103088 Dokumentnummer ... mehr lesen...