§ 145 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann durch die Satzung oder durch einen Beschluss der Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2009)

(3) Die rechtswirksam getroffenen Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen (§§ 19, 20) können erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 44 geändert werden.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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