Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsJede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann durch die Satzung oder durch einen Beschluss der Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2009)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,)
(3)Absatz 3Die rechtswirksam getroffenen Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen (§§ 19, 20) können erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 44 geändert werden.Die rechtswirksam getroffenen Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen (Paragraphen 19,, 20) können erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des Paragraph 44, geändert werden.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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