§ 155 AktG Anmeldung und Eintragung der Durchführung

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. (2)Absatz 2Für die Anmeldung gelten sinngemäß § 28 Abs. 2, § 28a und § 29 Abs. 1. Durch Gutschrift auf ein Konto des Vorstands (§ 49 Abs. 3) kann die Einzahlung nicht geleistet werden.Für die Anmeldung gelten sinngemäß Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 28 a und Paragraph 29, Absatz eins, Durch Gutschrift auf ein Konto des Vorstands (Paragraph 49, Absatz 3,) kann die Einzahlung nicht geleistet werden.
  3. (3)Absatz 3Der Anmeldung sind beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsdie Doppelstücke der Zeichnungsscheine und ein vom Vorstand unterschriebenes Verzeichnis der Zeichner, das die auf jeden entfallenden Aktien und die auf sie geleisteten Einzahlungen angibt;
    2. 2.Ziffer 2im Fall der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 150 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind;im Fall der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach Paragraph 150, zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind;
    3. 3.Ziffer 3eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der neuen Aktien entstehen werden;
    4. 4.Ziffer 4wenn die Erhöhung des Grundkapitals der behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.
  4. (4)Absatz 4Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung verbunden werden.
  5. (5)Absatz 5Die Dokumente sind in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichen und in die Urkundensammlung (§ 12 FBG) aufzunehmen.Die Dokumente sind in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichen und in die Urkundensammlung (Paragraph 12, FBG) aufzunehmen.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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