§ 147 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen (§ 50) auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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