Norm: AktG §145 Abs1
Rechtssatz: Der Aufsichtsrat kann zu sprachlichen Umformulierungen, zur Eliminierung überholt gewordener Satzungsbestimmungen und zur Richtigstellung der Grundkapitalsziffer entsprechend einer eingetragenen Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung ermächtigt werden, keinesfalls aber zu inhaltlichen Abänderungen des in sachlicher Hinsicht unverändert bleibenden Verbandsstatuts. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Nach § 13 Z 3 der Gründungssatzung der Aktiengesellschaft ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft berechtigt, Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, vorzunehmen. In der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. 10. 1999 beschlossen die Aktionäre die Erhöhung des Grundkapitals von 2 Mio S auf 3 Mio S "durch Ausgabe von 10.000 Stück sechsprozentiger auf Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht im Nennbetrag je ATS 100" mit einem ... mehr lesen...