Norm: AktG §145AktG §203AktG §210
Rechtssatz: Die Verwendung eines auf die Abwicklung hinweisenden Zusatzes (zB „in Abwicklung", „in Liquidation"), mit dem die Abwickler zeichnen sollen (§ 210 Abs 3 AktG), führt nicht zu einer Firmenänderung und bedarf daher keiner Satzungsänderung. Der auf die Abwicklung hinweisende Zusatz ist in das Firmenbuch eintragungsfähig. Entscheidungstexte 6 Ob 15... mehr lesen...
Norm: AktG 1965 §62AktG 1965 §145AktG 1965 §147AktG 1965 §195
Rechtssatz: Eine nachträgliche Satzungsänderung: a) auf Vinkulierung von Namensaktien; b) auf Vereinigung von Aktien, ohne daß es sich um eine Kapitalsherabsetzung handelt; bedarf der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre. Dem diesbezüglich überstimmten Aktionär steht eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses offen. Entscheidu... mehr lesen...
Die beklagte Partei ist eine Aktiengesellschaft. Nach § 5 der bisherigen Satzungen sollten die Aktien auf den Inhaber lauten. Das Grundkapital von 15.000.000 S war in 15.000 Stück Aktien zu je 1000 S eingeteilt. Der Kläger besitzt für seine Geschäftsanteile den Zwischenschein Nr. 2 über sieben voll eingezahlte Aktien. Mit Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. Mai 1966 wurde der genannte § 5 der Satzungen derart abgeändert, daß die Aktien auf Namen lauten und ihre Übertragu... mehr lesen...