Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsRechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre (§ 153) zugesichert werden.Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre (Paragraph 153,) zugesichert werden.
(2)Absatz 2Zusicherungen vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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