Norm: AktG §11AktG §146
Rechtssatz: Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zu Entscheidungen über Satzungsänderungen ist zwingend. Außer nach § 145 Abs 1 zweiter Satz AktG ist die Hauptversammlung nicht in der Lage, ihre Zuständigkeit zu Satzungsänderungen zu übertragen. Die Abhängigkeit des Dividendenvorzugs von der hier zu beurteilenden gemischten auflösenden Bedingung - einvernehmliche Auflösung einer stillen Gesellschaft durch den Vorstand ... mehr lesen...
Norm: AktG §11
Rechtssatz: Der zulässige Inhalt der Rechte, die einer Aktiengattung eingeräumt werden, ist im Gesetz nicht näher bestimmt und kann deshalb von der Satzung frei gestaltet werden. Entscheidungstexte 1 Ob 586/94 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94 Veröff: SZ 68/144 European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Norm: AktG §11AktG §146AktG §196 Abs1 Z3
Rechtssatz: Zum Wesen der Aktiengesellschaft, ihrer Organstruktur und der damit im Zusammenhang stehenden Organzuständigkeiten gehört es demnach insbesondere auch, daß der Vorstand von jeder Kompetenz zur Entscheidung über die der Hauptversammlung allein vorbehaltenen Gestaltung durch die Aktionäre ausgeschlossen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 586/94 ... mehr lesen...