§ 6 AIDSG

AIDSG - AIDS-Gesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsUntersuchungen zum Nachweis einer HIV-Infektion dürfen nur nach den dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Methoden und nur unter Einhaltung der hiefür maßgeblichen Kriterien zur Qualitätssicherung durchgeführt werden.

    (Anm.: Abs. 2 uns 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/1999)Anmerkung, Absatz 2, uns 2a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 1999,)

  2. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Bestimmungen über Qualitätskontrolle und -sicherung sowie die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise einschließlich der Durchführung von Bestätigungs- und Wiederholungstests erlassen. Dabei sind insbesondere Regelungen über die Produktkontrolle und Qualitätskontrolle der Labors zu treffen.
In Kraft seit 08.12.2003 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 6 AIDSG


AIDS Test, berechtigte Durchführende von Fritzi zum § 6 AIDSG

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Bisher waren nur bestimmte Labors berechtigt, AIDS Tests durchzuführen: gibt es aus jüngster Zeit Erlässe oder VO, die das einem erweiterten (medizinischen) Kreis gestatten? mehr lesen...

§ 6 AIDSG | 0 Antworten | 1590 Aufrufe | 22.05.09

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