§ 6 AIDSG

AIDSG - AIDS-Gesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(Anm.: Abs. 2 uns 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/1999)

In Kraft seit 08.12.2003 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 6 AIDSG


AIDS Test, berechtigte Durchführende von Fritzi zum § 6 AIDSG

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Bisher waren nur bestimmte Labors berechtigt, AIDS Tests durchzuführen: gibt es aus jüngster Zeit Erlässe oder VO, die das einem erweiterten (medizinischen) Kreis gestatten? mehr lesen...

§ 6 AIDSG | 0 Antworten | 1533 Aufrufe | 22.05.09

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