Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, bei denen eine Infektion mit einem HIV nachgewiesen wurde oder das Ergebnis einer Untersuchung gemäß Abs. 2 nicht eindeutig negativ ist, ist es verboten, gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper zu dulden oder solche Handlungen an anderen vorzunehmen.Personen, bei denen eine Infektion mit einem HIV nachgewiesen wurde oder das Ergebnis einer Untersuchung gemäß Absatz 2, nicht eindeutig negativ ist, ist es verboten, gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper zu dulden oder solche Handlungen an anderen vorzunehmen.
(2)Absatz 2Neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen haben sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.Neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen haben sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.
(3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den im § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974 vorgesehenen Ausweis nicht auszustellen bzw. einzuziehen, wennDie Bezirksverwaltungsbehörde hat den im Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, vorgesehenen Ausweis nicht auszustellen bzw. einzuziehen, wenn
1.Ziffer einseine HIV-Infektion vorliegt,
2.Ziffer 2das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Abs. 2 nicht eindeutig negativ ist, oderdas Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Absatz 2, nicht eindeutig negativ ist, oder
3.Ziffer 3die Vornahme einer Untersuchung im Sinne des Abs. 2 verweigert wird.die Vornahme einer Untersuchung im Sinne des Absatz 2, verweigert wird.
(4)Absatz 4Jeder Amtsarzt ist gegenüber Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, verpflichtet, sie anläßlich von Untersuchungen im Sinne des Abs. 2 über die Infektionsmöglichkeiten mit HIV, die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion sowie über das Verbot gemäß Abs. 1 zu belehren.Jeder Amtsarzt ist gegenüber Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, ausüben, verpflichtet, sie anläßlich von Untersuchungen im Sinne des Absatz 2, über die Infektionsmöglichkeiten mit HIV, die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion sowie über das Verbot gemäß Absatz eins, zu belehren.
In Kraft seit 21.10.1993 bis 31.12.9999
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