(1) Ein erworbenes Immundefektsyndrom (AIDS/Acquired Immuno Deficiency Syndrome) liegt vor, wenn nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
1. | ein entsprechender Nachweis für eine Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV) und | |||||||||
2. | zumindest eine Indikatorerkrankung | |||||||||
vorliegen. |
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend nähere Bestimmungen hinsichtlich des Infektionsnachweises und der Indikatorerkrankungen (insbesondere Falldefinition) erlassen.
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