Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsEin erworbenes Immundefektsyndrom (AIDS/Acquired Immuno Deficiency Syndrome) liegt vor, wenn nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
1.Ziffer einsein entsprechender Nachweis für eine Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV) und
2.Ziffer 2zumindest eine Indikatorerkrankung
vorliegen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend nähere Bestimmungen hinsichtlich des Infektionsnachweises und der Indikatorerkrankungen (insbesondere Falldefinition) erlassen.
In Kraft seit 21.10.1993 bis 31.12.9999
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