§ 1 AIDSG

AIDSG - AIDS-Gesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Ein erworbenes Immundefektsyndrom (AIDS/Acquired Immuno Deficiency Syndrome) liegt vor, wenn nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft

1.

ein entsprechender Nachweis für eine Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV) und

2.

zumindest eine Indikatorerkrankung

vorliegen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend nähere Bestimmungen hinsichtlich des Infektionsnachweises und der Indikatorerkrankungen (insbesondere Falldefinition) erlassen.

In Kraft seit 21.10.1993 bis 31.12.9999
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