Gesamte Rechtsvorschrift AIDSG

AIDS-Gesetz 1993

AIDSG
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Stand der Gesetzesgebung: 28.11.2022

§ 1 AIDSG


(1) Ein erworbenes Immundefektsyndrom (AIDS/Acquired Immuno Deficiency Syndrome) liegt vor, wenn nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft

1.

ein entsprechender Nachweis für eine Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV) und

2.

zumindest eine Indikatorerkrankung

vorliegen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend nähere Bestimmungen hinsichtlich des Infektionsnachweises und der Indikatorerkrankungen (insbesondere Falldefinition) erlassen.

§ 2 AIDSG


(1) Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

jede gemäß § 1 manifeste Erkrankung an AIDS;

2.

jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.

(2) Zur Erstattung der Meldung gemäß Abs. 1 sind verpflichtet:

1.

jeder freiberuflich tätige Arzt;

2.

in Krankenanstalten der ärztliche Leiter der Krankenanstalt;

3.

der Totenbeschauer oder der Prosektor.

§ 3 AIDSG


(1) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach Feststehen der Diagnose schriftlich an das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu erstatten.

(2) Die Meldung hat die Initialen (Anfangsbuchstaben des Vor- und Familiennamens), das Geburtsdatum und das Geschlecht des Kranken bzw. Verstorbenen sowie in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 auch die relevanten anamnestischen und klinischen Angaben zu enthalten.

(3) Soweit dies zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Meldungen geboten ist, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer eingehenden und raschen Information durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Präzisierung der relevanten anamnestischen und klinischen Daten, über den Umfang und die Form der Meldungen sowie der zu verwendenden Vordrucke zu erlassen.

§ 4 AIDSG


(1) Personen, bei denen eine Infektion mit einem HIV nachgewiesen wurde oder das Ergebnis einer Untersuchung gemäß Abs. 2 nicht eindeutig negativ ist, ist es verboten, gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper zu dulden oder solche Handlungen an anderen vorzunehmen.

(2) Neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen haben sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den im § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974 vorgesehenen Ausweis nicht auszustellen bzw. einzuziehen, wenn

1.

eine HIV-Infektion vorliegt,

2.

das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Abs. 2 nicht eindeutig negativ ist, oder

3.

die Vornahme einer Untersuchung im Sinne des Abs. 2 verweigert wird.

(4) Jeder Amtsarzt ist gegenüber Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, verpflichtet, sie anläßlich von Untersuchungen im Sinne des Abs. 2 über die Infektionsmöglichkeiten mit HIV, die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion sowie über das Verbot gemäß Abs. 1 zu belehren.

§ 5 AIDSG


(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/1997)

§ 6 AIDSG


(Anm.: Abs. 2 uns 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/1999)

§ 7 AIDSG


(1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat, insbesondere durch Vergabe von Forschungsaufträgen, für die Durchführung von Studien über den Stand und die weitere Entwicklung der epidemiologischen Situation betreffend AIDS zu sorgen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat in regelmäßigen Abständen die Länder über die aktuelle epidemiologische Lage zu informieren.

§ 8 AIDSG


(1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat für die Ausarbeitung und Durchführung eines umfassenden Informationskonzeptes mit dem Ziel einer Aufklärung über mit AIDS zusammenhängende Fragen, insbesondere über die möglichen Wege einer HIV-Infektion sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion, zu sorgen.

(2) Die Tätigkeit von Einrichtungen und Vereinigungen zur Beratung und Betreuung von Personen im Hinblick auf AIDS kann vom Bund gefördert werden. Die Förderung hat durch Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel zu erfolgen.

(3) Zuschüsse nach Abs. 2 dürfen physischen und juristischen Personen nur zur Errichtung und zum Betrieb solcher Stellen der im Abs. 2 bezeichneten Art gewährt werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, die die dort gebotenen Hilfen in Anspruch nehmen, zweckmäßig und wirtschaftlich erscheinen. Jeder geförderten Einrichtung oder Vereinigung muß ein mit Fragen im Hinblick auf AIDS hinreichend vertrauter Arzt sowie sonstiges qualifiziertes Personal, das eine entsprechende Beratung und Betreuung gewährleistet, zur Verfügung stehen.

(4) Vor Gewährung von Zuschüssen hat sich der Empfänger dem Bund gegenüber zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Empfänger zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen diese dem Bund zurückzuzahlen.

§ 9 AIDSG


  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 4 Abs. 1 gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt;entgegen Paragraph 4, Absatz eins, gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt;
    2. 2.Ziffer 2gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterziehen.gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Verwaltungsübertretungen begeht, nachdem er innerhalb der letzten drei Jahre schon zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.Wer eine der im Absatz eins, bezeichneten Verwaltungsübertretungen begeht, nachdem er innerhalb der letzten drei Jahre schon zweimal nach Absatz eins, bestraft worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die im § 2 Abs. 1 vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig (§ 3 Abs. 1) erstattet.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die im Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraph 3, Absatz eins,) erstattet.

§ 10 AIDSG


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 11 AIDSG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.

§ 12 AIDSG


(1) § 6 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/1999 tritt mit 7. Juni 2000 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 2 und 2a treten mit 7. Dezember 2003 außer Kraft.

Artikel

Art. 6 AIDSG


Eine allfällige Änderung der Rechtsform des Bundesinstitutes für Arzneimittel bleibt einem eigenen Bundesgesetz vorbehalten.

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