(1) Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. | jede gemäß § 1 manifeste Erkrankung an AIDS; | |||||||||
2. | jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist. |
(2) Zur Erstattung der Meldung gemäß Abs. 1 sind verpflichtet:
1. | jeder freiberuflich tätige Arzt; | |||||||||
2. | in Krankenanstalten der ärztliche Leiter der Krankenanstalt; | |||||||||
3. | der Totenbeschauer oder der Prosektor. |
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