Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsMeldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1.Ziffer einsjede gemäß § 1 manifeste Erkrankung an AIDS;jede gemäß Paragraph eins, manifeste Erkrankung an AIDS;
2.Ziffer 2jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Ziffer eins, bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.
(2)Absatz 2Zur Erstattung der Meldung gemäß Abs. 1 sind verpflichtet:Zur Erstattung der Meldung gemäß Absatz eins, sind verpflichtet:
1.Ziffer einsjeder freiberuflich tätige Arzt;
2.Ziffer 2in Krankenanstalten der ärztliche Leiter der Krankenanstalt;
3.Ziffer 3der Totenbeschauer oder der Prosektor.
In Kraft seit 21.10.1993 bis 31.12.9999
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