§ 2 AIDSG

AIDSG - AIDS-Gesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

jede gemäß § 1 manifeste Erkrankung an AIDS;

2.

jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.

(2) Zur Erstattung der Meldung gemäß Abs. 1 sind verpflichtet:

1.

jeder freiberuflich tätige Arzt;

2.

in Krankenanstalten der ärztliche Leiter der Krankenanstalt;

3.

der Totenbeschauer oder der Prosektor.

In Kraft seit 21.10.1993 bis 31.12.9999
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