§ 7 AIDSG

AIDSG - AIDS-Gesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat, insbesondere durch Vergabe von Forschungsaufträgen, für die Durchführung von Studien über den Stand und die weitere Entwicklung der epidemiologischen Situation betreffend AIDS zu sorgen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat in regelmäßigen Abständen die Länder über die aktuelle epidemiologische Lage zu informieren.

In Kraft seit 21.10.1993 bis 31.12.9999
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