§ 4 AFV

Altfahrzeugeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.

1.

Werkstoffe und

2.

Bauteile

von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, außer in den in der Anlage 2 genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.

(1a) Abs. 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34, in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.

(2) Kadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge darf nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

(3) Diejenigen Werkstoffe und Bauteile, die gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen sind, sind vor einer weiteren Behandlung des Altfahrzeuges zu entfernen.

Stand vor dem 20.11.2020

In Kraft vom 06.11.2002 bis 20.11.2020

(1) Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.

1.

Werkstoffe und

2.

Bauteile

von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, außer in den in der Anlage 2 genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.

(1a) Abs. 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34, in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.

(2) Kadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge darf nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

(3) Diejenigen Werkstoffe und Bauteile, die gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen sind, sind vor einer weiteren Behandlung des Altfahrzeuges zu entfernen.

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