(1) Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgelts (§ 16) − keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen (§ 10 Z 17) zu verwenden.
(2) Die Bedingungen dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die Weiterverwendung von Dokumenten durch öffentliche Stellen gelten dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer.
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