Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit alle öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken bekannt zu geben, die Arzneispezialitäten neuverblistern.
In Kraft seit 28.12.2010 bis 31.12.9999
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