§ 79 ABO 2005

ABO 2005 - Apothekenbetriebsordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit alle öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken bekannt zu geben, die Arzneispezialitäten neuverblistern.

In Kraft seit 28.12.2010 bis 31.12.9999
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