§ 78 ABO 2005

ABO 2005 - Apothekenbetriebsordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsGenehmigungen von bereits bestehenden Betriebsanlangen bleiben aufrecht; auf diese sind im übrigen die Vorschriften dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 anzuwenden.Genehmigungen von bereits bestehenden Betriebsanlangen bleiben aufrecht; auf diese sind im übrigen die Vorschriften dieser Verordnung nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die das Flächenausmaß von Apothekenbetriebsräumen regelnden Bestimmungen (§ 27 Abs. 2, § 40 Abs. 2 und 4 und § 44 Abs. 1) sind auf Apotheken, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehen, nicht anzuwenden.Die das Flächenausmaß von Apothekenbetriebsräumen regelnden Bestimmungen (Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2 und 4 und Paragraph 44, Absatz eins,) sind auf Apotheken, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehen, nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Internetzugang ist längstens innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung herzustellen.
  4. (4)Absatz 4§ 30 Abs. 8 und § 44 Abs. 6 letzter Satz ist bis längstens drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu entsprechen.Paragraph 30, Absatz 8 und Paragraph 44, Absatz 6, letzter Satz ist bis längstens drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5§ 27 Abs. 4 letzter Satz ist mit der nächsten Änderung der Betriebsanlage, längstens aber innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu entsprechen. Im Einzelfall kann mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde davon abgesehen werden, wenn der Apothekenleiter/die Apothekenleiterin nachweist, dass der barrierefreie Zugang nur mit technisch unvertretbarem Aufwand herzustellen wäre.Paragraph 27, Absatz 4, letzter Satz ist mit der nächsten Änderung der Betriebsanlage, längstens aber innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu entsprechen. Im Einzelfall kann mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde davon abgesehen werden, wenn der Apothekenleiter/die Apothekenleiterin nachweist, dass der barrierefreie Zugang nur mit technisch unvertretbarem Aufwand herzustellen wäre.
  6. (6)Absatz 6§ 32 Abs. 2 ist hinsichtlich der Dusche längstens innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu entsprechen. Sofern durch ein bautechnisches Gutachten belegt wird, dass dieser Verpflichtung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand nachgekommen werden kann, ist ihr mit der nächsten Änderung der Betriebsanlage nachzukommen.Paragraph 32, Absatz 2, ist hinsichtlich der Dusche längstens innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu entsprechen. Sofern durch ein bautechnisches Gutachten belegt wird, dass dieser Verpflichtung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand nachgekommen werden kann, ist ihr mit der nächsten Änderung der Betriebsanlage nachzukommen.
  7. (7)Absatz 7§ 60 Abs. 1a und Anhang 1 in der Fassung des BGBl. II Nr. 83/2014 treten mit 15. April 2014 in Kraft. Für tierärztliche Hausapotheken, die bis 14. April 2014 bereits bei der Österreichischen Tierärztekammer gemeldet sind, wird die Standortnummer vom Bundesminister für Gesundheit an die Österreichische Tierärztekammer übermittelt.Paragraph 60, Absatz eins a und Anhang 1 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014, treten mit 15. April 2014 in Kraft. Für tierärztliche Hausapotheken, die bis 14. April 2014 bereits bei der Österreichischen Tierärztekammer gemeldet sind, wird die Standortnummer vom Bundesminister für Gesundheit an die Österreichische Tierärztekammer übermittelt.
  8. (8)Absatz 8§ 60a in der Fassung des BGBl. II Nr. 83/2014 tritt mit 15. April 2014 in Kraft, mit Ablauf des 14. April 2014 tritt § 60 Abs. 9 bis 11 außer Kraft.Paragraph 60 a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014, tritt mit 15. April 2014 in Kraft, mit Ablauf des 14. April 2014 tritt Paragraph 60, Absatz 9 bis 11 außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die Verpflichtung zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach § 60a entsteht mit 1. Jänner 2019.Die Verpflichtung zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach Paragraph 60 a, entsteht mit 1. Jänner 2019.
  10. (10)Absatz 10§ 60a Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 5/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 60 a, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 8 Abs. 1 Z 5 bis 7 und Abs. 6b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 und Absatz 6 b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 02.02.2024 bis 31.12.9999
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