§ 834 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Bey wichtigen Veränderungen aber, welche zur Erhaltung oder bessern Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, können die Ueberstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden; oder, wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 834 ABGB


Miteigentum von susanne hackstock-schollinz zum § 834 ABGB

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schwiegermutter/a erbt mit ihrer schwester/b das elternhaus. a jedoch nur mit einem viertel im miteigentum. dreiviertel erbt schwester/b nun möchte b die die liegenschaft bereits an ihren sohn/c überschrieben hat das haus komplett renovieren. neue heizung , neue fassade , neues dach etc a... mehr lesen...

§ 834 ABGB | 0 Antworten | 2080 Aufrufe | 22.06.09

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