Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Ein Schiedsmann oder der Richter entscheidet auch, ob bey der Theilung liegender Gründe oder Gebäude ein Theilgenosse, zur Benützung seines Antheiles, einer Servitut bedürfe, und unter welcher Bedingung sie ihm zu verwilligen sey.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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