Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Ordentlicher Weise sind die erzielten Nutzungen in Natur zu theilen. Ist aber diese Vertheilungsart nicht thunlich; so ist jeder berechtigt, auf die öffentliche Feilbiethung zu dringen. Der gelöste Werth wird den Theilhabern verhältnißmäßig entrichtet.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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