Jeder Theilhaber ist befugt, auf Ablegung der Rechnung und auf Vertheilung des Ertrages zu dringen. Er kann in der Regel auch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; doch nicht zur Unzeit, oder zum Nachtheile der Uebrigen. Er muß sich daher einen, den Umständen angemessenen, nicht wohl vermeidlichen Aufschub gefallen lassen.
Mein Bruder hat sich getrennt und seine Freundin ist aus dem gemeinsamen Haus (Grundbuch jeder 50%) ausgezogen. Jetzt hat sie eine Teilungsklage eingereicht. Alle Kosten wie Kredit, lfd. Raten Kredit, sämtliche mtl. Fixkosten bezahlte und bezahlt mein Bruder. Sie ist seit Oktober ausgezogen und m... mehr lesen...
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