§ 830 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Jeder Theilhaber ist befugt, auf Ablegung der Rechnung und auf Vertheilung des Ertrages zu dringen. Er kann in der Regel auch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; doch nicht zur Unzeit, oder zum Nachtheile der Uebrigen. Er muß sich daher einen, den Umständen angemessenen, nicht wohl vermeidlichen Aufschub gefallen lassen.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 830 ABGB


Teilungsklage aufgrund Trennung von Richard71 zum § 830 ABGB

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Mein Bruder hat sich getrennt und seine Freundin ist aus dem gemeinsamen Haus (Grundbuch jeder 50%) ausgezogen. Jetzt hat sie eine Teilungsklage eingereicht. Alle Kosten wie Kredit, lfd. Raten Kredit, sämtliche mtl. Fixkosten bezahlte und bezahlt mein Bruder. Sie ist seit Oktober ausgezogen und m... mehr lesen...

§ 830 ABGB | 0 Antworten | 3375 Aufrufe | 21.04.10

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