Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Antheile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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