Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
So oft das Eigenthum der nähmlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungetheilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung; oder auf einen Vertrag.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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