§ 805 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wer seine Rechte selbst verwaltenDer Erbe kann, dem steht frey, die Erbschaft unbedingt, oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohlthat anzutreten oder auch auszuschlagenausschlagen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2016

Wer seine Rechte selbst verwaltenDer Erbe kann, dem steht frey, die Erbschaft unbedingt, oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohlthat anzutreten oder auch auszuschlagenausschlagen.