§ 548 ABGB Verbindlichkeiten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Verbindlichkeiten, die der ErblasserVerstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Die von dem Gesetze verhängten Geldstrafen, wozu der Verstorbene noch nicht verurtheilt war, gehen nicht auf den Erben über.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Verbindlichkeiten, die der ErblasserVerstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Die von dem Gesetze verhängten Geldstrafen, wozu der Verstorbene noch nicht verurtheilt war, gehen nicht auf den Erben über.