Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Eine Servitut, welche jemanden bis zur Zeit, da ein Dritter ein bestimmtes Alter erreicht, verliehen wird, erlischt erst zu der bestimmten Zeit, obschon der Dritte vor diesem Alter verstorben ist.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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