§ 530 ABGB Unanwendbarkeit auf beständige Renten.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Beständige jährliche Renten sind keine persönliche Servitut, und können also ihrer Natur nach auf alle Nachfolger übertragen werden.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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