§ 537 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Hat(1) Wenn der Erbe den ErblasserVerstorbenen überlebt; so hat, geht das Erbrecht auch vor UebernahmeEinantwortung der Erbschaft, wie andere frey vererbliche Rechte, auf seine Erben (Erbeserben) über, wenn es anders durch Entsagungsei denn, dass der Verstorbene dies ausgeschlossen hat, die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder das Erbrecht auf eine andere Art noch nicht erloschen warist.

(2) Die Erbeserben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls und Ersatzerben (§ 604) dann vor, wenn der Erbe nach Abgabe seiner Erbantrittserklärung verstirbt.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Hat(1) Wenn der Erbe den ErblasserVerstorbenen überlebt; so hat, geht das Erbrecht auch vor UebernahmeEinantwortung der Erbschaft, wie andere frey vererbliche Rechte, auf seine Erben (Erbeserben) über, wenn es anders durch Entsagungsei denn, dass der Verstorbene dies ausgeschlossen hat, die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder das Erbrecht auf eine andere Art noch nicht erloschen warist.

(2) Die Erbeserben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls und Ersatzerben (§ 604) dann vor, wenn der Erbe nach Abgabe seiner Erbantrittserklärung verstirbt.