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Hat(1) Wenn der Erbe den ErblasserVerstorbenen überlebt; so hat, geht das Erbrecht auch vor UebernahmeEinantwortung der Erbschaft, wie andere frey vererbliche Rechte, auf seine Erben (Erbeserben) über, wenn es anders durch Entsagungsei denn, dass der Verstorbene dies ausgeschlossen hat, die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder das Erbrecht auf eine andere Art noch nicht erloschen warist.
(2) Die Erbeserben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls und Ersatzerben (§ 604) dann vor, wenn der Erbe nach Abgabe seiner Erbantrittserklärung verstirbt.
Hat(1) Wenn der Erbe den ErblasserVerstorbenen überlebt; so hat, geht das Erbrecht auch vor UebernahmeEinantwortung der Erbschaft, wie andere frey vererbliche Rechte, auf seine Erben (Erbeserben) über, wenn es anders durch Entsagungsei denn, dass der Verstorbene dies ausgeschlossen hat, die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder das Erbrecht auf eine andere Art noch nicht erloschen warist.
(2) Die Erbeserben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls und Ersatzerben (§ 604) dann vor, wenn der Erbe nach Abgabe seiner Erbantrittserklärung verstirbt.